Betreff
Änderung der "Ordnungsbehördliche Verordnung der Gemeinde Nottuln über die Ausnahmen zur Aufhebung der Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften sowie öffentliche Vergnügungsstätten und über Ausnahmen nach dem Gesetz zum Schutz vor Luftverunreinigungen, Geräuschen und ähnlichen Umwelteinwirkungen"
Vorlage
218/2008
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Dem Rat der Gemeinde Nottuln wird empfohlen, die Änderung des Maximalpegels im Innenraum gemäß § 5 der Verordnung von bisher 70 dB(A) auf 60 dB(A) zu beschließen.


Sachverhalt:

Der Rat der Gemeinde Nottuln hat in seiner Sitzung am 31.10.2006 nach Vorberatung im Ausschuss für Gemeindeentwicklung, Umwelt und Ordnungswesen die neue „Ordnungsbehördliche Verordnung der Gemeinde Nottuln über die Ausnahmen zur Aufhebung der Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften sowie öffentliche Vergnügungsstätten und über Ausnahmen nach dem Gesetz zum Schutz vor Luftverunreinigungen, Geräuschen und ähnlichen Umwelteinwirkungen“ beschlossen. Die Verordnung ist zur Information als Anlage beigefügt.

 

Im Zuge der öffentlichen Bekanntmachung haben sich verschiedene Anlieger des Kirch- und Kastanienplatzes über den festgelegten Maximalpegel von 70 dB(A), welchen Sie als zu hoch empfinden, beschwert (§ 5 der Verordnung). Hierzu wendeten sie sich an den Kreis Coesfeld als Behörde mit der allgemeinen Rechtsaufsicht über die Gemeinde Nottuln.

 

Bereits vor dem Beschluss der Verordnung wurde die Rechtmäßigkeit der Festsetzung dieses Wertes geprüft. Dabei wurde festgestellt, dass keine gesetzlichen Vorgaben vorhanden sind und zu dieser Art von Verordnung auch noch keine Rechtssprechung vorliegt.

 

In einem vermittelnden Gespräch mit dem Kreis Coesfeld wurde der Vorschlag unterbreitet, die Pegelobergrenze um 10 dB(A) abzusenken. Da es sich bei der Geräuschmessung um exponentielle Werte handelt, wird die Belastung der Anlieger deutlich verringert.

 

Um Einvernehmen mit dem Kreis Coesfeld zu erzielen und dem Anliegerbedürfnis Rechnung zu tragen, wird daher die Änderung der Verordnung an dieser Stelle vorgeschlagen.

 


Finanzielle Auswirkungen:

keine


Anlagen:

Ordnungsbehördliche Verordnung