Ohne Aussprache fasst der Haupt- und Finanzausschuss folgenden Beschluss:
Beschluss:
1.
Unter
§ 6 der Geschäftsordnung des Rates der Gemeinde Nottuln wird ein § 6 a) mit dem
folgenden Inhalt eingefügt:
„(1)
Der öffentliche Teil der Ratssitzung wird bei Vorliegen der hierfür
erforderlichen Einwilligungen (s. hierzu Absatz 2) grundsätzlich per Stream
öffentlich im Internet in
Bild und Ton übertragen.
(2)
Eine Übertragung der Redebeiträge eines Ratsmitgliedes im Internet setzt dessen
vorheriges Einverständnis voraus. Liegt dies im Einzelfall zu Beginn der
Sitzung nicht oder im Laufe der Sitzung nicht mehr vor, so ist das Streaming
für die Redebeiträge dieses Ratsmitgliedes auszusetzen. Die Erklärung eines
jeden Ratsmitgliedes, ob es mit einem Live-Streaming in dem in Absatz 1
dargelegten Umfang einverstanden ist, soll schriftlich zum Beginn einer jeden
Wahlperiode abgegeben werden; erstmalig nach Inkrafttreten dieser
Geschäftsordnung. Personen, die während der laufenden Wahlperiode die
Ratsmitgliedschaft erlangen, sollen die Erklärung vor ihrer ersten
Sitzungsteilnahme abgeben. Gibt ein Ratsmitglied eine solche Erklärung nicht
ab, so ist dies als fehlende Einwilligung zu werten. Die
Einverständniserklärung kann jederzeit, auch während einer laufenden
Ratssitzung, frei widerrufen werden. Der Widerruf bedarf grundsätzlich der
Schriftform. In laufenden Ratssitzungen kann der Widerruf hingegen auch zu
Protokoll erfolgen. Er ist gegenüber dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin bzw.
gegenüber der Sitzungsleitung zu erklären. Soweit Dritte (bspw. Mitarbeiter der
Verwaltung, Gäste) im Rat das Wort erteilt bekommen sollen, gelten die
Regelungen für Ratsmitglieder entsprechend.
(3)
Sofern nicht sichergestellt werden kann, dass eine Übertragung des
Zuschauer-bereiches ausgeschlossen werden kann, sind Einverständniserklärungen
von jeder Zuschauerin bzw. jedem Zuschauer einzuholen. Eine eventuelle
„Einwohnerfragestunde“ wird nicht übertragen.
(4)
Es erfolgt keine Übertragung per Stream bzw. bei Sitzungsunterbrechungen und
Wahlhandlungen mit verdecktem Stimmzettel.
(5)
Erfolgt eine Unterbrechung des Streams, soll dies im Rahmen der Übertragung als
"Unterbrechung" bzw. "Tagungspause" gekennzeichnet werden,
ohne dass eine Weiterübertragung von Bild und Ton erfolgt.
(6)
Sollte der Verwaltung bekannt werden, dass Dritte einen Mitschnitt einer
Ratssitzung gefertigt haben und ihn in irgendeiner Form öffentlich machen oder
verwenden, so geht sie im Rahmen ihrer rechtlichen Möglichkeiten dagegen vor.“
2.
In
§ 6 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Rates der Gemeinde Nottuln werden hinter
dem Wort „dürfen“ folgende Worte eingefügt: „… unbeschadet der Regelungen des §
6 a)…“