Beschluss: einstimmig angenommen

Die Beschlussvorlage ist dem Originalprotokoll als Anlage Nr. 7 beigefügt.

Ratsherr Rulle weist darauf hin, die Vereine mit einer Erhöhung der Sporthallengebühren nicht überlasten zu wollen. Frau Block erklärt, dass die Sporthallengebühr heute kein Diskussionspunkt sei. Die Beendigung der Optionserklärung sei Beratungsgegenstand, damit ab dem 01.01.2021 der § 2b UStG bei der Gemeinde Anwendung finden könne. Die Kommunen werden spätestens ab dem Jahr 2023 ohnehin steuerpflichtig. Die Verwaltung sei mit den Vorbereitungen zu diesem Thema so weit, dass eine zeitnahe Umstellung erfolgen sollte. Damit werden der Verkauf von touristischen Artikeln sowie die Vermietung von gemeindeeigenen Räumlichkeiten umsatzsteuerpflichtig. Zusätzlich bestehe die Möglichkeit, den Vorsteuerabzug für den Neubau der Sporthalle geltend zu machen. Der Rücklauf des Finanzamtes stehe noch aus.


Beschluss:

Die Optionserklärung gem. § 27 Abs. 22 UStG wird mit Wirkung zum 01.01.2021 zurückgenommen. Somit findet ab dem 01.01.2021 der § 2b UStG für die Gemeinde Nottuln Anwendung.