Sitzung: 10.12.2019 Rat
Beschluss: mehrheitlich angenommen
Abstimmung: Ja: 32, Nein: 2, Enthaltungen: 3
Vorlage: 166/2019
Die Beschlussvorlage ist dem Originalprotokoll als Anlage Nr. 19 beigefügt.
Die Ratsherren Dammann und Van de Vyle sind sich einig, dass Photovoltaikanlagen und Dachbegrünung gleichwertig bei Dachbauten zu betrachten sind. Nach einer kurzen Aussprache fasst der Rat folgenden Beschluss:
Beschluss:
1. Gemeinbedarfsgebäude, also Gebäude
für kommunale Aufgaben mit öffentlichem Zweck, sollen zukünftig bei Sanierung
oder Neubau mit einer Dachbegrünung vorgesehen werden, sofern die Gebäude eine
Dachschräge unter 15 Grad aufweisen.
2. Nach § 1 Abs. 3 BauGB hat unsere
Kommune Nottuln die Planungshoheit und stellt Bauleitpläne für spätere
Bebauungspläne auf. Dachbegrünungen sollen darin als einzuhaltender Standard
für zukünftige Planungen integriert werden. Die Festsetzungen (§ 9 Abs. 1 Nr.
25 BauGB) von Begrünungen in neuen, geänderten und überplanten Bebauungsplänen
ist durchaus üblich und für eine nachhaltige Ortsentwicklung zu empfehlen.
Dachbegrünungen weisen hinsichtlich der Feinstaubproblematik sehr gute
Reinigungseffekte auf. Alternativ können Photovoltaikanlagen auf den Dächern
angebracht werden.