Beschluss: mehrheitlich angenommen

Abstimmung: Ja: 15, Nein: 4, Enthaltungen: 0

Vorlage 048/2017 zu diesem Tagesordnungspunkt ist dem Originalprotokoll als Anlage 3 beigefügt.

Herr Fuchte stellt die Thematik vor. Das aktuelle Vorhaben kann jedoch auch ohne den Verkauf des Grünstreifens durchgeführt werden. Die Fläche könnte in ihrer jetzigen Größe auch als kleines Wohnbaugrundstück dienen. Durch den Verkauf des Grünstreifens wäre diese Möglichkeit jedoch verworfen.

Die CDU merkt an, dass der angrenzende Spielplatz auf Grund des zukünftigen Spielplatzes am Kastanienplatz deutlich an Bedeutung verliert und somit die Frequentierung stark verringert wird. Aus Sicht der CDU ist es sinnvoll, den vom Antragsteller benötigten Grünstreifen zu verkaufen und aus der Restfläche Stellplätze zu realisieren, da die Stellplatzsituation in der Busenbaumstraße äußerst angespannt ist. Des Weiteren ist der Wendehammer in seinen Ausmaßen zu klein dimensioniert für die Wendemanöver der Müllfahrzeuge.

Die Grünen stimmen zu, dass der Spielplatz mit seiner Beschaffenheit und Lage nicht mehr zeitgemäß ist. Jedoch wird eine Wohnbebauung und somit die Umwandlung der Spielplatzfläche in Wohnbaufläche bevorzugt.

Die UBG spricht sich für den Erhalt des Spielplatzes aus, um auch zukünftigen Entwicklungen und den Bedarf an Spielfläche gerecht zu werden.

Herr Fuchte schlägt vor, dass Varianten (Spielplatz/Stellplätze/Wohnhaus) für die Spielplatzfläche erarbeitet werden und in der nächsten Sitzung vorgestellt werden. Der Vorschlag findet parteiübergreifend Zustimmung.

Herr Haase merkt an, dass das Streichen des letzten Satzes des Beschlussvorschlages somit sehr sinnvoll wäre und dies zudem keine Auswirkungen auf den eigentlichen Aufstellungsprozess der 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 68 „Stiftsgärten“ hat.

Folgender Beschlussvorschlag wird abgestimmt:


Beschlussvorschlag:

Ein Verfahren zur 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 68 „Stiftsgärten“ mit der Festsetzung eines neues Baufensters im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB wird für den in Anlage 2 abgegrenzten Änderungsbereich eingeleitet (Aufstellungsbeschluss gem. § 2 BauGB).