Aktuelles
Hallenbad schließt bis auf Weiteres für den öffentlichen Badebetrieb
Neue Corona-Schutzverordnung: Ab dem 2. November darf bis auf Weiteres nur Schulschwimmen stattfinden
Das Hallenbad Nottuln schließt ab Montag (2. November) vorübergehend seine Pforten für den öffentlichen Badebetrieb. Nach der aktuellen Corona-Schutzverordnung des Landes NRW ist der Betrieb von Schwimmbädern ab dem 2. November 2020 untersagt.
Davon ausgenommen ist der Schwimmunterricht der Schulen. Unter Beachtung der allgemeinen Regeln der Coronaschutzverordnung kann das Schulschwimmen weiterhin stattfinden, teilen die Gemeindewerke mit.
Die Verwaltungsleitung der Gemeinde Nottuln und die Betriebsleitung der Gemeindewerke haben vor ihrer Entscheidung abgewogen, ob wirtschaftliche Gründe gegen eine ausschließliche Öffnung des Hallenbades für den schulischen Schwimmunterricht sprechen. Da zunächst von einer vierwöchigen Schließungsphase auszugehen ist, seien die wirtschaftlichen Gründe nicht so gravierend, so die Gemeindewerke. Die Lüftungsanlage sowie die Wasseraufbereitung und Beheizung können für den Zeitraum von vier Wochen nicht vollständig abgestellt werden, auch müsse eine Mindestbesetzung von Personal vorgehalten werden. Allerdings schlagen dabei höhere Energiekosten im Vergleich zur kompletten Schließung zu Buche: Die Heiz- und Stromkosten – abzüglich der Erlöse aus dem Schulbetrieb – betragen für diesen Zeitraum von vier Wochen je nach Witterung rund 2000 Euro bis 3000 Euro.
Unsere Bäder – das Hallenbad
Wenn der Sommer zu Ende ist, wird es wieder Zeit, das Hallenbad zu öffnen. Mit einer Wasserfläche von 200 Quadratmetern ist es ideal für Schwimmer, die einfach nur ihre Bahnen im 25-Meter-Becken ziehen wollen. Und für die Nottulner Kinder bietet das Hallenbad eine schöne Möglichkeit, ihre Freizeit aktiv zu gestalten. Dafür bieten sich die Nachmittage an oder sie nutzen die kurzweiligen Veranstaltungen unserer Ferienprogramme.
Wie für das Wellenfreibad wurde auch für das Hallenbad in diesem Jahr ein Pandemiekonzept erstellt und die Hygiene- und Infektionsschutzstandards festgelegt. Die Abstimmungen mit dem Gesundheitsamt des Kreises Coesfeld sind im Vorfeld erfolgt. Im Hallenbad sind Kennzeichnungen und Hygieneeinrichtungen zu installieren, damit die Abstands- und Hygieneregeln eingehalten werden können.
Ziel ist es, Infektionen mit dem Coronavirus möglichst zu vermeiden.
Die „Corona-Regeln“ hängen im Hallenbad zur Einsichtnahme aus, befinden sich aber auch auf den Vordrucken für die Kontaktdatenerhebung, die alle Bädegäste ausfüllen müssen. Er steht auf dieser Seite zum Download bereit und ist zudem direkt im Hallenbad erhältlich.
Nach dem Pandemieplan, der sich an der geltenden Coronaschutzverordnung des Landes NRW orientieren muss, sind für das Nottulner Hallenbad maximal 25 Besucher zugelassen. Die jeweils aktuelle Anzahl der Badbesucher kann ab dem Öffnungstag auf der Homepage der Gemeinde Nottuln online eingesehen werden, um mögliche Wartezeiten beim Einlass zu verringern.
Hinweis:
Jeden Mittwochabend von 18.40 Uhr bis 20.15 Uhr stellt die Gemeinde Nottuln das Hallenbad derzeit ausschließlich für Rehabilitationsgruppen zur Verfügung.
Formulare und Badeplan
► Erhebungsbogen für die Kontaktdaten
► Nutzungs-, Abstands- und Hygieneregeln
► Bestellformular für Schwimmbadkarten
Einzelkarte
Erwachsene 2,40 € ermäßigt 1,20 €
Kinder & Jugendliche 1,20 € ermäßigt 0,60 €
Zehnerkarten an der Tageskasse
Erwachsene 22,00 € ermäßigt 11,00 €
Kinder & Jugendliche 11,00 € ermäßigt 5,50 €
Saisonkarten
sind bei den Gemeindewerken, Stiftsstraße 10, 48301 Nottuln erhältlich
Familien* 73,00 € ermäßigt 44,00 €
Erwachsene 61,00 € ermäßigt 36,00 €
Jugendliche** 36,00 € ermäßigt 24,00 €
Kinder*** 24,00 € ermäßigt 12,00 €
Jahreskarten
sind bei den Gemeindewerken, Stiftsstraße 10, 48301 Nottuln erhältlich
Familien* 120,00 € ermäßigt 82,00 €
Erwachsene 77,00 € ermäßigt 53,00 €
Jugendliche** 53,00 € ermäßigt 36,00 €
Kinder*** 36,00 € ermäßigt 18,00 €
* Familien mit Kinder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
** Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr
*** Kinder bis zum vollendeten 15. Lebensjahr
Eine Kartenzahlung ist nicht möglich.
Schwerbehinderte Erwachsene mit einem Grad der Behinderung ab 50 Prozent (Bei einem Eintrag „B” im Schwerbehindertenausweis hat die Begleitperson freien Eintritt) und Bezieher von Leistungen nach dem SGB II, SGB XII und dem Asylbewerberleistungsgesetz werden Jugendlichen gleichgestellt.
Nachweis: Schwerbehindertenausweis/Nachweis Leistungsbezug.
Bezieher von Leistungen nach dem SGB II, SGB XII und Asylbewerberleistungsgesetz werden den Jugendlichen gleichgestellt.
Nachweis: Schwerbehindertenausweis/ Nachweis Leistungsbezug.
Bei schwerbehinderten Kindern und Jugendlichen mit einem Grad der Behinderung ab 50 Prozent ermäßigt sich die Gebühr um 50 Prozent. (Bei einem Eintrag „B” im Schwerbehindertenausweis hat die Begleitperson freien Eintritt).
Nachweis: Schwerbehindertenausweis
Jugendliche von Eltern als Bezieher von Leistungen nach dem SGB II, SGB XII und Asylbewerberleistungsgesetz werden den Kindern gleichgestellt.
Bei Kindern von Eltern als Bezieher von Leistungen nach dem SGB II, SGB XII und Asylbewerberleistungsgesetz ermäßigt sich die Gebühr um 50 Prozent.
Nachweis: Leistungsbezug.
Bezieher von Leistungen nach dem SGB II, SGB XII und Asylbewerberleistungsgesetz haben Anspruch auf eine ermäßigte Familienjahres- oder Familiensaisonkarte. Die Ermäßigung richtet sich nach der gleichen prozentualen Ermäßigung „Erwachsener zu Jugendlicher” für Saison- und Jahreskarten.
Nachweis: Meldebescheinigung und Kindergeldbescheinigung und Leistungsbezug.
Für die Dauer des Kindergeldbezuges besteht für Erwachsene Anspruch auf eine Familienkarte sowie eine Saison- oder Jahreskarte zum Tarif „Jugendliche”.
Nachweis: Kindergeldbescheinigung.
Voraussetzung für den Anspruch auf eine Familienkarte ist der Nachweis der häuslichen Gemeinschaft und Meldung mit Erstwohnsitz. Als Familie im Sinne dieser Satzung gelten Erwachsene mit mindestens einem Kind für das ein Kindergeldanspruch besteht, unabhängig vom Wohnsitz der Kinder (z. B. Schüler/Studenten).
Nachweis: Meldebescheinigung und Kindergeldbescheinigung.