Beschlussvorschlag:
1. Die Verwaltung wird beauftragt, auf Basis des Gutachtens die Überarbeitung der bestehenden Konzentrationszonen fortzusetzen. Die Suche der Konzentrationszonen wird auf Flächen beschränkt, die sich für die Errichtung von mindestens drei Standardanlagen mit 150 m Höhe eignen.
2. Die artenschutzrechtlichen Ermittlungen für die Ausweisung von Konzentrationszonen sollen von potentiellen Vorhabenträgern auf eigene Kosten durchgeführt werden. Die Gemeinde beteiligt sich nur, sofern sie selbst Betreiberin eines Windparks werden möchte.
3. Die Verwaltung wird beauftragt, die Gründung von Gesellschaften zur Errichtung eines Bürgerwindparks zu unterstützen.
4. Die Verwaltung wird
beauftragt, die eigene Beteiligung an einem Windrad oder Windpark zu prüfen.
Sachverhalt:
1. Allgemeiner Sachstand
Letztes Jahr wurde die Verwaltung mit der Ausschreibung eines Gutachtens
zur Ausweisung von potentiellen Windenergiekonzentrationszonen in der Gemeinde
Nottuln beauftragt (Ratsbeschluss vom 03.07.2013, Vorlage 140/2012). Anlass
dafür war ein Antrag der SPD- und Grünen-Fraktion sowie Anfragen von
Anlagenbetreibern und Bürgern. Durch die veränderten gesetzlichen und
politischen Rahmenbedingungen für die erneuerbaren Energien ist es sinnvoll,
die bestehenden Windenergiekonzentrationszonen zu überprüfen. Am 31. Januar
fand ein Workshop mit Stellvertretern der Fraktionen statt, bei dem erste
Zwischenergebnisse des beauftragten Gutachtens vorgestellt wurden. Das Ergebnis
der Studie soll als Grundlage für die Überarbeitung der Konzentrationszonen und
die Beteiligung der Bürger und Anlagenbetreiber dienen. Das Gutachten wird in
der Sitzung des Gemeindeentwicklungsausschusses vom 24.04.2013 im
nicht-öffentlichen Teil vorgestellt. Anschließend erfolgt eine Ansprache der
unmittelbar von der möglichen Ausweisung der Konzentrationszonen betroffenen
Grundstückseigentümer.
Am Dienstag, den 18. Juni 2013
um 18 Uhr, wird eine Informationsveranstaltung für die Öffentlichkeit im Forum
des Gymnasiums Nottuln stattfinden.
Das beauftragte Gutachterbüro wird seine Ergebnisse vorstellen und alle
Bürger erhalten somit Gelegenheit, sich zu informieren. Die Veranstaltung soll
durch einen externen Moderator unterstützt werden. Die Unterlagen werden nach
der Veranstaltung auch im Internet zur Verfügung gestellt und im Rathaus zur
Einsicht bereit gehalten. Ferner steht die Verwaltung für Fragen und die
Vermittlung von Beratungsangeboten z.B. zur Gründung einer Gesellschaft für
einen Bürgerwindpark zur Verfügung.
Die Einleitung des formellen Planverfahrens nach dem Baugesetzbuch ist
erst im Sommer 2014 vorgesehen. Im Rahmen dieses formellen Verfahrens besteht
zwei Mal die Gelegenheit, zu den Planungen Stellung zu nehmen.
Sachstand Regionalplan, Teilabschnitt
erneuerbare Energien:
Im geltenden Regionalplan sind für Nottuln drei Flächen als
Eignungsgebiete für Windenergie ausgewiesen. Windenergieanlagen dürfen nur
innerhalb dieser Eignungsgebiete errichtet werden. Die bestehenden
Konzentrationszonen Buxtrup und Hastehausen liegen in diesen Eignungsgebieten.
Der Regionalplan, Teilabschnitt Erneuerbare Energien, soll neu aufgestellt
werden. Statt der Eignungsgebiete sollen zukünftig nur noch Vorranggebiete für
Windenergie ausgewiesen werden. Windenergieanlagen haben innerhalb dieser
Flächen Vorrang vor anderen Nutzungen. Sie dürfen aber auch außerhalb errichtet
werden. Mit der geplanten Regionalplanänderung soll daher der kommunale
Handlungsspielraum bei der Ausweisung von Windenergiekonzentrationszonen erweitert
werden. Völlig frei in ihrer Entscheidung wird die Gemeinde danach jedoch nicht
sein.
Der Erarbeitungsbeschluss für den neuen Regionalplan Münsterland,
Teilabschnitt erneuerbare Energien, war für Ende 2012 geplant, ist aber noch
nicht gefasst worden. Die Erarbeitung soll insgesamt gut ein Jahr dauern. Somit
ist mit dem Abschluss des Verfahrens frühestens Mitte 2014 zu rechnen.
Solange noch kein Entwurf des neuen Plans vorliegt, gelten die
Eignungsgebiete des bestehenden Plans unverändert fort. Um im
Flächennutzungsplan neue Konzentrationszonen auszuweisen oder bestehende zu
erweitern, müsste zurzeit ein „Zielabweichungsverfahren“ nach
Landesplanungsgesetz durchgeführt werden. Dies hätte jedoch derzeit höchstens
im direkten Umfeld der Eignungsgebiete Aussicht auf Erfolg. Da die Änderung des
Flächennutzungsplans selbst jedoch noch einige Zeit in Anspruch nehmen wird,
wird dazu momentan keine Notwendigkeit gesehen.
2. Eingrenzung der weiteren
Untersuchung:
Das Gutachten arbeitet mit sogenannten „harten“ und „weichen“ Kriterien.
Die „harten“ Kriterien ergeben sich aus Gesetzen und Richtlinien und sind
strikt einzuhalten. Die „weichen“ Kriterien sind in Abstimmung zwischen dem
Gutachterbüro und der Verwaltung auf Grund fachlicher Grundlagen getroffen worden.
Sie können vom Rat der Gemeinde abgewogen werden.
Im bisherigen Flächennutzungsplan sind die Konzentrationszonen bereits
groß genug, um der Windenergie „substantiell Raum zu schaffen“, wie es von der
Rechtsprechung gefordert wird. Daher bedeutet die Darstellung von Suchräumen im
vorliegenden Gutachten nicht, dass in diesen Räumen neue Konzentrationszonen in
Aussicht gestellt werden und dort in Zukunft Windkraftanlagen errichtet werden
können. Der Rat kann die Entscheidung über die Änderung oder Neuaufstellung der
Konzentrationszonen erst nach einem längeren Planungsprozess treffen, der das
gesamte potentiell in Frage kommende Gemeindegebiet umfasst. Dafür muss
weiteres Abwägungsmaterial gesammelt werden. Dazu gehören beispielsweise die
Prüfung des Artenschutzes sowie der Umgang mit dem Thema
„Landschaftsschutz“.
2.1 Artenschutz:
Konzentrationszonen für Windenergie im Flächennutzungsplan haben die rechtliche Besonderheit, dass sie wie ein Bebauungsplan unmittelbares Baurecht für jedermann schaffen. Darum muss hier für den Flächennutzungsplan eine Artenschutzprüfung durchgeführt werden, die den Detaillierungsgrad wie für einen Bebauungsplan hat. Dementsprechend ist je potentieller Konzentrationszone mit Gutachtenkosten in Höhe von ca. 30.000 € bis 100.000 € zu rechnen. Diese Kosten sind aus dem gemeindlichen Haushalt nicht in kürzerer Zeit zu finanzieren. Darum wird seitens der Verwaltung vorgeschlagen, dass die artenschutzrechtlichen Ermittlungen für die Ausweisung von Konzentrationszonen von potentiellen Vorhabenträgern auf eigene Kosten durchgeführt werden sollen (s. Beschlussvorschlag Nr. 2). Angesichts der in einer Konzentrationszone zu erwartenden Renditen ist diese Vorgehensweise gut zu begründen. Sie wird auch von anderen Kommunen wie zum Beispiel Coesfeld oder Oelde so praktiziert. Zudem wird auch bei Bebauungsplänen ähnlich vorgegangen, wenn ein potentieller Investor Gutachten beibringen muss.
Wichtig ist hierbei, dass die Untersuchungen für alle potentiell geeigneten Flächen durchgeführt werden, damit am Ende bei der Abwägung die notwendige Gesamtbetrachtung des Gemeindegebietes vorliegt. Ein Lösungsmodell hierfür ist es, dass Investoren(-gesellschaften) sich nicht nur die Flächen heraussuchen dürfen, auf denen das artenschutzrechtliche Konfliktpotential wahrscheinlich gering ist, sondern sie werden über städtebauliche Verträge verpflichtet, auch auf den ersten Blick konfliktträchtigere Gebiete zu untersuchen. Um sogenannte „Gefälligkeitsgutachten“ zu verhindern, behält sich die Gemeinde ein Mitspracherecht bei der Auswahl des Gutachterbüros vor.
Die Finanzierung der artenschutzrechtlichen Untersuchung erfolgt allein auf Risiko des Investors. Die Gemeinde kann nicht vorweg gebunden werden, bei positivem Ergebnis auch tatsächlich eine Konzentrationszone aufzustellen.
2.2 Landschaftsschutz:
Ein großer Teil des Nottulner
Gemeindegebietes ist als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen. Im
Landschaftsschutzgebiet gilt ein allgemeines Bauverbot. In Teilbereichen
großflächiger Landschaftsschutzgebiete oder in bereits vorbelasteten
Landschaftsschutzgebieten kann eventuell eine Entlassung aus dem Bauverbot
ermöglicht werden. Eine diesbezügliche Anfrage ist an die Untere
Landschaftsbehörde des Kreises Coesfeld gestellt worden (siehe auch
nicht-öffentlicher Teil).
2.3 Städtebaulichen Kriterien
zur Eingrenzung der weiteren Untersuchung:
Um die im Hinblick auf den Artenschutz und den Landschaftsschutz
notwendigen Prüfungen einzugrenzen, wird seitens des Gutachters und der
Verwaltung vorgeschlagen, die Mindestgröße für Konzentrationszonen so
festzulegen, dass drei Standard-Anlagen mit einer Gesamthöhe vom 150 m
hineinpassen. Durch diese Eingrenzung fallen viele kleinere Flächen im
Gemeindegebiet weg, die auf Grund ihrer Größe ohnehin nicht für eine
Konzentrationszone geeignet sind. Diese Eingrenzung wird auch in vielen anderen
Gemeinden angewendet. Die Anzahl der artenschutzrechtlich zu untersuchenden
Flächen wird dadurch deutlich reduziert. Zudem kann nur so das Ziel erreicht
werden, die Ansiedlung von Windenergieanlagen auf bestimmte Teilbereiche des
Gemeindegebietes zu konzentrieren und so andere Teilbereiche von
Windenergieanlagen frei zu halten.
3. Umsetzungsmodell
„Bürgerwindpark“:
In der Vergangenheit profitierten oft nur wenige Grundstückseigentümer
und ein externer Inverstor von der Errichtung einer Windenergieanlage. Der
Gemeinde fallen Anteile an der Gewerbesteuer und evtl. des kommunalen Anteils
an der Einkommenssteuer zu. Dabei erhält die Gemeinde nur dann 100% der
Gewerbesteuer, wenn der Sitz des Anlagenbetreibers im Gemeindegebiet
liegt. Damit mehr Menschen Vorteile aus den Windenergieanlagen vor Ort ziehen können, wurde die Idee von
„Bürgerwindparks“ geboren. Der Begriff
„Bürgerwindpark“ ist dabei nicht einheitlich definiert. Ein Name steht für
viele Modelle mit ähnlichen Merkmalen und Zielen:
Wesentliche Merkmale und Ziele:
1. Mehr Beteiligung: Mehr Menschen als bisher sollen Vorteile aus einer Windenergieanlage ziehen können
2. Mehr Akzeptanz in der Bevölkerung
3. Förderung dezentraler Energieversorgung
4. Regional verankerte Wertschöpfung
·
Planung des Windparks
von regionalem Planungsbüro
·
Sitz der Gesellschaft
in der Region (ideal: Gemeinde)
·
Finanzierung über
regionale Banken
·
Entrichtung von
Gewerbesteuern an die Gemeinde
·
Erzielung einer
angemessenen Rendite für die beteiligten Bürger
(wichtig: faire Beteiligungsformen)
·
Nach Möglichkeit:
Schaffung von Dauerarbeitsplätzen für Planung, Wartung, Produktion in der
Region
Unterschiedliche Modelle:
·
Modell A)
Bürger produzieren mit: aus der
Bürgerschaft getragene Betriebsgesellschaft -> Mitbestimmung, aber auch
Risiko mit unterschiedlichen Gesellschaftsformen. Für kleinere Anlagen eignet
sich eine GbR. Hier wird jeder Investor persönlich haftender Anteilseigner am
Unternehmen und trägt entsprechend das komplette Risiko persönlich. Für
Bürgerwindparks haben sich die GmbH & Co. KG und die Genossenschaft als
Gesellschaftsform bewährt. Hier kann man in der Regel nur seine Einlage
verlieren, trägt aber nicht das persönliche Haftungsrisiko (vgl. hierzu
Anlage...).
·
Modell B) Bürger finanzieren mit: (Inhaberschuldverschreibungen, Fonds, Sparbriefe in
Zusammenarbeit mit lokalen Geldinstituten).
·
Modell C) Bürger werden durch bestimmte
Flächenpachtmodelle an der Pacht der Anlage beteiligt. Dabei erhalten über einen Verteilerschlüssel alle
Grundstückseigentümer im Eignungsgebiet einen Anteil an der Pacht. 20
Prozent der Gesamtsumme gehen an die Grundstückseigentümer, auf deren Grund und
Boden eine Anlage steht. Die restliche Summe wird an alle anderen
Grundstückseigentümer nach ihrem prozentualen Anteil an der Gesamtfläche
ausgezahlt. Der Flächenpachtfond kann vom Betreiber der Anlagen oder einem
anderen dafür eingesetzten Verwalter verwaltet werden.
·
Modell D) Allgemeinheit wird durch Gründung von Bürgerstiftungen am Erlös
beteiligt. Da keine direkten
Mittelzuweisungen vom Anlagenbetreiber an die Kommune gezahlt werden dürfen,
besteht die Möglichkeit, eine Bürgerstiftung zu gründen, um für alle Bürger der
Gemeinde einen Nutzen aus den Windenergieanlagen zu ziehen. Diese erhält zum
Beispiel einen gewissen Prozentsatz der Einspeisevergütung vom Anlagenbetreiber
und kann damit gemeinnützige Projekte finanzieren.
Wichtig: „Bürgerwindpark“ ist kein Abwägungskriterium für Konzentrationszonen. Es handelt sich nur um eine Betriebsform für Windenergieanlagen. Der Rat der Gemeinde darf sich in seiner Entscheidung nicht davon leiten lassen, ob auf einer Fläche ein Bürgerwindpark errichtet werden könnte.
Zum Thema Bürgerwindpark liegt der Vorlage in Anlage 1 eine ausführliche Informationsbroschüre des Landes NRW bei.
4. Umsetzungsmodell
„Gemeindewindrad“:
Der Löwenanteil der Wertschöpfung an einer Windenergieanlage machen Gewinne und Einkommen durch den Betrieb einer Windkraftanlage aus und nicht die Gewerbesteuereinnahmen oder Einnahmen aus Pachtzahlungen. Es ist daher zu überlegen, ob die Gemeinde bzw. die Gemeindewerke selbst eine Windkraftanlage betreiben sollten. Dies bietet auch eine gute Möglichkeit zur Kombination mit einem Bürgerwindparkmodell.
Falls dies durch den Rat erwogen wird, ist es jedoch angesichts der Komplexität des Themas und der Investitionshöhe nach Ansicht der Verwaltung unumgänglich, auf eine externe Rechts- und betriebswirtschaftliche Beratung zurück zu greifen. Die Gemeinde müsste auch das finanzielle Risiko der Anlagen tragen. Neben den planungsrechtlichen Fragen sind daher Steuerfragen, die Wahl der Gesellschaftsform, Ausschreibungspflichten, Vorschriften der Finanzgesetze und vieles weitere zu beachten.
Einen Überblick über die
spezifischen Kosten für ein Windrad gibt die Übersicht in Anlage 2
(Auszug aus Wirtschaftsförderung Nordfriesland: Windcomm Leitfaden
Bürgerwindpark, 3. Überarbeitetet Auflage. www.windcomm.de).
Bei einem Windpark mit 3 Anlagen der 2,3 MW-Klasse ist überschlägig nach den Windcomm-Angaben mit rund 11 Mio. € Kosten für die Anlagen zu rechnen, ggf. zuzüglich Kosten für erforderliche Leitungstrassen und Umspannwerke. Das notwendige Eigenkapital beträgt ca. 20-25% der Gesamtanlagenkosten, also rund 2,2 – 2,75 Mio. €. Hinsichtlich der zu erzielenden Rendite und Wirtschaftlichkeit ist eine professionelle Beratung erforderlich. Branchenüblich sind Renditen von 5-10 % der Investitionssumme /p.a. bei einer Laufzeit von 15 Jahren.
5. Weiteres Vorgehen
·
Kurzfristig Ansprache der Flächeneigentümer in den möglichen
Konzentrationszonen
·
am 18 Juni 2013: Bürgerinformationsveranstaltung mit Vorstellung des
Gutachtens im Forum des Gymnasiums. Danach wird das Gutachten für alle öffentlich
zugänglich gemacht.
·
Vermittlung von Beratungsangeboten zur Gründung einer Gesellschaft für
einen Bürgerwindpark, Gespräche mit
bestehenden Initiativen. Die Verwaltung kann auf Grund der komplexen
Anforderungen hier nur vermittelnd tätig werden.
·
Gespräche und Verhandlungen mit möglichen Investoren/der zu gründenden
Bürgerwindparkgesellschaft
·
Spätsommer 2013 – Herbst 2014: Die Artenschutzprüfungen werden nach
Auftragsvergabe voraussichtlich rund ein Jahr Zeit in Anspruch nehmen.
·
Herbst 2014: Nach Vorliegen der Prüfergebnisse aus den
Artenschutzgutachten Einleitung des förmlichen Verfahrens zur Änderung des
Flächennutzungsplans (Dauer des Planverfahrens mindestens 1 Jahr)
Finanzielle Auswirkungen:
Zunächst
interner Personalaufwand, später vrsl. weitere Planungskosten für die
Durchführung des FNP-Änderungsverfahrens.
Bei
Beteiligung der Gemeinde an einem Windpark oder einem Windrad entstehen
zunächst Kosten für die erforderlichen Beratungsleistungen sowie das
Artenschutzgutachten. Später entstehende Kosten und Einnahmen durch Bau- und
Betrieb der Anlage können zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht ermittelt werden.
Anlagen:
Anlage 1:
Broschüre „Klimaschutz mit Bürgerenergieanlagen“
Anlage 2:
Beispiel für Kosten einer Windkraftanlage