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Hinweise
Sie haben ein kostenloses WIDERSPRUCHSRECHT gegen die Weiterleitung Ihrer nach dem Meldegesetz erhobenen Daten (Vor-
und Familienname, ggf. Doktorgrad, Anschrift) an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen im
Zusammenhang mit Parlaments- oder Kommunalwahlen (§ 35 Abs. 1), an Antragsteller und Parteien im Zusammenhang mit
Volksbegehren und Volksentscheiden sowie mit Bürgerentscheiden ( § 35 Abs. 2). Auskunft über Ehe- und Altersjubiläen
darf die Meldebehörde Mitgliedern parlamentarischer oder kommunaler Vertretungskörperschaften sowie Presse und
Rundfunk nur nach Ihrer EINWILLIGUNG erteilen (§ 35 Abs. 3). Eine Datenweitergabe an Adressbuchverlage, ausschließlich
zum Zweck der Veröffentlichung in gedruckten Adressbüchern, bei der eine Verknüpfung mit anderen
personenbezogenen Daten nicht zulässig ist, darf nur erfolgen, sofern Sie zuvor schriftlich Ihre EINWILLIGUNG
erteilt haben (§ 35 Abs. 4). Soweit die Datenweitergabe nur nach Einwilligung erfolgen darf, können Sie diese
verweigern bzw. eine von Ihnen erteilte Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Auch im
Zusammenhang mit der Erteilung oder den Widerruf der Einwilligung dürfen Ihnen keine Kosten auferlegt werden. (das
Erfordernis der Einwilligung vor einer Weitergabe Ihrer Daten an Adressbuchverlage gilt erst ab dem 01.01.1999.
Vorher haben Sie insoweit ein Widerspruchsrecht. Die Wirkung des Widerspruchs ist bis zum 31.12.1998 befristet. Sie
können Ihre Einwilligung aber bereits jetzt erteilen).
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