Bürger-Service: Gewerbeangelegenheiten
Informationen für Gewerbetreibende über Dienstleistungen der Gemeinde Nottuln
Die wichtigsten Vordrucke und Formulare (Erläuterungen hierzu weiter unten)
für
die Angabe von Personalien bei mehreren gesetzlichen Vertretern
Verwendung des Zusatzblattes
Grundlegende Informationen zum Gewerberecht
Was ist ein Gewerbe ?
Unter Gewerbe versteht man grundsätzlich jede
erlaubte
auf Gewinnerzielungsabsicht gerichtete,
selbständige Tätigkeit
die fortgesetzt und nicht nur gelegentlich ausgeübt wird.
Sind diese positiven Merkmale erfüllt, liegt trotzdem nicht in jedem Fall ein Gewerbe im Sinne der Gewerbeordnung vor.
Die wichtigsten Ausnahmen sind:
Urproduktion,
d.h. die Gewinnung roher Naturerzeugnisse,
auch die verkehrsübliche Verarbeitung und Verwertung (z.B. Ackerbau und
Viehzucht, Forstwirtschaft)
Sog.
Freie Berufe,
d.h. freie wissenschaftliche, künstlerische oder schriftstellerische Tätigkeiten
sowie Dienstleistungen höherer Art, die zur Ausübung eines Berufes eine höhere
Bildung zwingend erfordern
(z.B. Ärzte, Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer,
Ingenieure)
Verwaltung eigenen Vermögens (z.B. Vermietung einer Eigentumswohnung)
Wer darf ein Gewerbe anmelden?
Nach § 1 der Gewerbeordnung gilt in der Bundesrepublik Deutschland der Grundsatz der Gewerbefreiheit, d.h. jedem ist der Betrieb eines Gewerbes gestattet, solange diese Tätigkeit nicht verboten oder „sozial unwert“ ist.
Was ist anzeigepflichtig und zu welchem Zeitpunkt ?
Die Verpflichtung zur Gewerbeanzeige gilt für das sog. stehende Gewerbe als Grundform gewerblicher Tätigkeit von einer gewerblichen Niederlassung aus (Geschäft, Laden, Büro, ortsfester Verkaufsstand). Weitere Formen gewerblicher Tätigkeit sind das Reisegewerbe (z.B. Vertreter an der Haustür, Wanderlager, Straßenhändler) und der Marktverkehr (Veranstaltung von Messen, Ausstellungen u. Märkten). Bei Fragen zu den beiden letzten Gewerbeformen wenden Sie sich bitte an die Mitarbeiter/-innen des Ordnungsamtes /Bürgerservice der Gemeinde Nottuln.
Die Anzeigepflicht entsteht gemäß § 14 Abs. 1 der Gewerbeordnung mit dem Beginn oder Ende der gewerblichen Tätigkeit, dem Wechsel oder der Änderung/Erweiterung des Gewerbegegenstandes. Die Gewerbeanzeige erfolgt bei der Gewerbebehörde, in deren Bereich der Gewerbetreibende seinen Betriebssitz hat.
a). Gewerbeanmeldung:
Wer
den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes oder den Betrieb einer
Zweigniederlassung oder eine unselbständigen Zweigstelle anfängt, muss dies
der für den betreffenden Ort zuständigen Behörde (hier: Gewerbemeldestelle
der Gemeinde Nottuln) anzeigen.
Beginn kann u.U. schon die erste Kundenwerbung, die Anmietung eines geeigneten
Raumes oder auch die Anschaffung von Ware sein.
b). Gewerbeummeldung:
Eine Gewerbeummeldung ist vorzunehmen wenn
1. der Betrieb innerhalb der Gemeinde Nottuln verlegt wird
2. der Gewerbegegenstand erweitert oder geändert wird
c) Gewerbeabmeldung:
Diese hat unverzüglich bei vollständiger Aufgabe des Betriebes oder bei Verlegung des Betriebes in einen anderen Ort zu erfolgen.
unbedingt zu beachten: bei Namensänderung/Umfirmierung, Änderung der Rechtsform (z.B. Umwandlung von GbR in Einzelfirma oder Einzelfirma in GmbH) ist unbedingt Kontakt mit dem Gewerbeamt aufzunehmen, da zur Vervollständigung und Aktualisierung der Gewerbe-daten i.d.R. Meldevorgänge erforderlich sind.
Welche Gewerbe sind erlaubnispflichtig?
Die weit überwiegende Zahl der Gewerbe kann ohne Erlaubnis betrieben werden. Zusätzlich zu der normalen Anzeigepflicht ist für bestimmte Tätigkeiten, an deren Ausübung zum Schutz der Allgemeinheit vor Gefährdungen spezielle Anforderungen gestellt werden, jedoch eine Erlaubnis erforderlich. Hierzu zählen z.B. (Auflistung ist nicht abschließend)
Arbeitnehmerüberlassung
Bauträger- und Baubetreuer, Makler- und Bauträgertätigkeit, Immobilienmakler
Darlehensvermittlung, Finanzdienstleistungen
Gaststättenbetriebe (soweit Alkohol zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht/ausgeschenkt wird)
Betrieb von Apotheken
Betrieb von Fahrschulen
Betrieb von Spielhallen u. Spielstätten mit Gewinnmöglichkeit, Spielgeräteaufstellung
Bewachungsgewerbe
Handel mit Tieren
Personen- und Güterbeförderung, Gefahrguttransporte
Pfandleiher
Versteigerungsgewerbe
Waffenhandel, -herstellung
Reisegewerbe
Soweit Sie die Ausübung eines erlaubnispflichtigen Gewerbes beabsichtigen erkundigen Sie sich vorab beim Ordnungsamt/Bürgerservice der Gemeinde Nottuln über die von Ihnen einzureichenden/vorzulegenden Unterlagen und Dokumente.
Wer ist zur Anzeige verpflichtet ?
Die Anzeigepflicht richtet sich nach der Rechtsform des Unternehmens.
Betreibt eine natürliche Person (z.B. Einzelkaufmann) ein Gewerbe, so ist diese Person anzeigepflichtig
Bei einer juristischen Person (z.B. GmbH) ist der/sind die Geschäftsführer anzeigepflichtig, bei einer AG der Vorstand
Bei
einer Personengesellschaft sind alle persönlich haftenden,
vertretungsberechtigten Gesellschafter zur Anzeige verpflichtet. Bei einer
BGB-Gesellschaft (GbR) und einer offenen Handelsgesellschaft (OHG) sind dies
alle Gesellschafter, bei einer Kommanditgesellschaft (KG) alle Komplementäre.
Bei einer GmbH & Co. KG ist die GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer,
anzeigepflichtig.
Die Gewerbeanzeige kann persönlich unter Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses im Ordnungsamt/Bürgerservice der Gemeinde Nottuln vorgenommen werden. Für die Gewerbeanzeigen sind bundeseinheitliche Vordrucke vorgeschrieben. Diese erhalten Sie ggfls. an der o.g. Stelle bzw. sie können diese Formulare im oberen Bereich dieser Informationen abrufen.
Bevollmächtigte Personen benötigen eine schriftliche Vollmacht und den Ausweis des Vollmachtgebers.
Darüber hinaus können weitere Unterlagen notwendig sein:
Handelsregisterauszug (bei Eintragung ins Handelsregister eines Amtsgerichtes)
Kopie des Gesellschaftsvertrages/Vollmachten der Gesellschafter (bei noch nicht ins Handelsregister eingetragenen juristischen Personen)
Erlaubnisbescheid bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten
Handwerkskarte bei Eintragungen in die Handwerksrolle
Aufenthaltsgenehmigungen bei ausländischen Gewerbetreibenden
Kosten:
Gewerbean- und –ummeldungen:
jeweils 20,00 €
Gewerbeabmeldung:
gebührenfrei
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