Landeshundeverordnung
Hundehaltung nach der Landeshundeverordnung NRW
Am 6. Juli 2000 ist die Landeshundeverordnung Nordrhein-Westfalen in Kraft getreten. Die Verordnung teilt die Hunde, für die ab sofort bzw. nach Ablauf von Übergangsfristen eine Reihe von Regelungen gelten, in drei Gruppen ein:
bestimmte Rassen und Kreuzungen, für die allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit bestimmte Sicherheitsregeln gelten,
Die für die drei Gruppen geltenden Regelungen sind in der nachstehenden Übersicht zusammen gefasst. Weitere Auskünfte erhalten Sie unter unter Tel. 02502/9420.
Hunde, die sich nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes als bissig erwiesen haben,
Hunde, die in gefahrdrohender Weise einen Menschen angesprungen haben,
Hunde, die bewiesen haben, dass sie unkontrolliert Wild, Vieh, Katzen oder Hunde hetzen oder reißen.
ab sofort gilt:
Der Halter ist verpflichtet, die Haltung bei der Gemeinde Nottuln anzuzeigen.
Die Anmeldung beim Steueramt ersetzt diese Anzeige nicht.
Das Halten, die Ausbildung und das Abrichten bedürfen der ordnungsbehördlichen Erlaubnis.
Diese darf dem Antragsteller nur erteilt werden, wenn
1. er das 18. Lebensjahr vollendet hat,
2. er seine Sachkunde gegenüber dem zuständigen Veterinäramt nachgewiesen hat,
3. er die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,
(diese ist durch ein Führungszeugnis der Belegart 0 nachzuweisen, das im Bürgerbüro des Rathauses Nottuln gegen eine Gebühr von 20,-- DM beantragt werden kann)4. die der Zucht, der Ausbildung, dem Abrichten oder dem Halten dienenden Räumlichkeiten, Einrichtungen und Freianlagen eine verhaltens- gerechte und ausbruchsichere Unterbringung ermöglichen, so dass die körperliche Unversehrtheit von Mensch oder Tier nicht gefährdet wird.
Für die Erteilung der Erlaubnis wird eine Verwaltungsgebühr erhoben; hinzu kommen Gebühren für das Tätigwerden des Veterinärs.
Haltern von gefährlichen Hunden im Sinne von Nr. 1 oder der Anlage 1 wird die Erlaubnis nur erteilt, wenn ein überwiegendes besonderes Interesse für das Halten, die Ausbildung oder das Abrichten nachgewiesen wird.
Der Abschluss einer Haftpflichtversicherung ist nachzuweisen.
Außerhalb befriedeten Besitztums, bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen und in deren Treppenhäusern, auf öffentlichen Straßen und Plätzen, in öffentlichen Verkehrsmitteln und in öffentlichen Räumen sind die Hunde an der Leine zu führen. Darüber hinaus müssen sie einen das Beißen verhindernden Maulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung tragen. Der Halter oder eine andere Aufsichtsperson muss von der körperlichen Konstitution her in der Lage sein, den Hunde sicher an der Leine zu halten; die Leine muss so beschaffen sein, dass der Hund sicher gehalten werden kann. Eine andere Aufsichtsperson als der Halter muss das 18. Lebensjahr vollendet haben.
ab 01.01.2002 gilt:
Die Hunde sind bis spätestens 31.12.2001 dauerhaft auf Kosten des Halters per Mikrochip zu kennzeichnen. Die Identität des Hundes (Rasse, Gewicht, Größe, Alter, Fellfarbe, Chipnummer) ist der Gemeinde Nottuln mitzuteilen.
Die Zucht mit gefährlichen Hunden und mit Hunden der Anlage 1 (siehe rechts oben) ist verboten.
Hunde, die ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreichen
ab sofort
Die Hunde dürfen innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile auf öffentlichen Straßen und Plätzen sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln nur angeleint geführt werden.
ab 06.07.2001 gilt:
Der Halter ist verpflichtet, die Haltung bei der Gemeinde Nottuln anzuzeigen. Die Anmeldung beim Steueramt ersetzt diese Anzeige nicht.
ab 01.01.2002 gilt:
Die Hunde dürfen nur von Personen gehalten werden, die die dazu erforderliche Kenntnisse und Fähigkeiten (Sachkunde) besitzen und über die dafür erforderliche Zuverlässigkeit verfügen.
Die Kenntnisse und Fähigkeiten sind der Gemeinde Nottuln - Fachbereich
Ordnende und Soziale Leistungen - für jeden gehaltenen Hund durch eine Bescheinigung des Amtstierarztes beim Veterinäramt
des Kreises Coesfeld nachzuweisen.
Zum Nachweis der Zuverlässigkeit ist der Gemeinde Nottuln vom Halter ein Führungszeugnis vorzulegen.
Die Hunde sind bis spätestens 31.12.2001 dauerhaft auf Kosten des Halters per Mikrochip zu kennzeichnen. Tätowierungen sind nicht zulässig. Die Identität des Hundes (Rasse, Gewicht, Größe, Alter, Fellfarbe, Chipnummer) ist der Gemeinde Nottuln vom Halter mitzuteilen.
Das Antragsformular können Sie direkt am PC ausfüllen, ausdrucken und mit den erforderlichen Unterlagen senden an:
Gemeinde Nottuln, Stiftsplatz 8, 48301 Nottuln
Bitte füllen Sie für jeden Hund einen eigenen Vordruck aus.
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Anlage 1:
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Anlage 2: Akbas Berger de Brie (Briard) Berger de Beauce (Beauceron) Bullmastiff Carpatin Dobermann Estrela-Berghund Kangal Kaukasischer Owtscharka Mittelasiatischer Owtscharka Südrussischer Owtschark Karakatschan Karshund Komondor Kraski Ovcar Kuvasz Liptak (Goralenhund) Maremmaner Hirtenhund Mastiff Mastin de los Pirineos Mioritic Polski Owczarek Podhalanski Pyrenäenberghund Raffeiro do Alentejo Rottweiler Slovensky Cuvac Sarplaninac Tibetanischer Mastiff Tornjak |
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